Das Fernunterrichtsschutzgesetz und die ZFU: Das Thema war doch schon längst wieder in der dunklen Ecke zwischen Wollmäusen und der DSGVO verschwunden, nachdem es 2023 aufgepoppt war.
Doch seit dem 12.6.2025 gibt es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Und das hat es in sich. Zumindest wenn du Onlinekurse anbietest oder Live-Trainings und Mentoring-Programme aufzeichnest.
(Du sitzt in Österreich oder der Schweiz
? Lies trotzdem weiter, denn auch dich kann das betreffen. Mehr dazu weiter unten.)
Moment! Um was geht es eigentlich?
Das Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) ist ein deutsches Gesetz aus den 70ern, dass ursprünglich mal entwickelt wurde, um die Qualität von Telekursen zu gewährleisten. (Wer erinnert sich noch an diese ganzseitigen Fernkurs-Anzeigen in den Programmzeitschriften, bei denen man den Info-Coupon ausschneiden und per Post verschicken musste?!? )
Dieses Gesetz wurde jedenfalls wieder entstaubt und treibt nun vielen eine Menge Schweiß und noch mehr Fragezeichen auf die Stirn. Denn es findet Anwendung im Bereich der Onlinelehre. Sprich: Onlinekurse und aufgezeichnete Live-Sessions sind direkt vom Gesetz betroffen.
Ich gebe dir hier einen fundierten Überblick, natürlich mit dem Hinweis: Ich bin keine Juristin und übernehme keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben. Daher empfehle ich dir, bei konkreten Fragen unbedingt juristische Beratung einzuholen. Dieser Beitrag basiert auf Recherche und meiner Einschätzung als Anbieterin.
Inhaltsverzeichnis
Was hat der BGH 2025 entschieden, das alle so nervös macht? Und wie kam es dazu?
In dem verhandelten Fall hat ein Unternehmer ein 9-monatiges Business-Mentoring mit dem klangvollen Namen „Finanzielle Fitness“ gebucht. Kostenpunkt: knackige 47.600 €. Dafür gab es Online-Videos, regelmäßige Zoom-Calls, Hausaufgaben und zwei exklusive Einzelcoachings. Was es nicht gab: eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Huch.
Denn nach sieben Wochen stieg der Teilnehmer aus dem Programm aus und fordert seine bereits gezahlten 23.800 € zurück.
Das OLG Stuttgart gibt ihm recht, woraufhin der Anbieter den Fall vor den BGH bringt.
Und der BGH? Der schaut sich das Ganze an und sagt: „Jawoll, das ist Fernunterricht im Sinne des FernUSG!“
Warum? Weil:
- es sich um bezahlte Wissensvermittlung handelt,
- die Teilnehmenden nicht im selben Raum wie der Anbieter sitzen und
- der Lernfortschritt begleitet wird, etwa durch Fragen im Forum oder in Calls.
Und jetzt wird es spannend: Vor diesem BGH-Urteil gab es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das FernUSG auch im B2B-Bereich gilt. Doch der BGH machte jetzt klar, dass nicht nur Privatpersonen sondern auch Unternehmen vom Gesetz geschützt werden. Fehlt die gesetzliche Zulassung, also die ZFU-Zertifizierung, ist der ganze Vertrag von Anfang an nichtig.
Die Folge: Der Teilnehmer bekommt sein Geld zurück – egal wieviel er bereits vom Programm konsumiert und umgesetzt hat.
Für wen ist das neue BGH-Urteil relevant?
Wenn du Onlinekurse, Coachings oder Mentoring-Programme anbietest, in denen du Wissen oder Fähigkeiten vermittelst, ist dieses Urteil für dich relevant – egal ob du an Privatpersonen (B2C) oder Unternehmen (B2B) verkaufst.
Nicht betroffen sind:
- Kostenlose Angebote: Wenn du für deinen Kurs kein Geld verlangst, fällt er nicht unter das FernUSG.
- Angebote, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen (sogenannte Hobby-Lehrgänge). Diese sind zwar von der vollen Zulassungspflicht ausgenommen, müssen aber der ZFU gemeldet werden.
Was ist die ZFU überhaupt?
Die ZFU, die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, ist die zuständige Behörde für die Umsetzung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Du kannst sie dir wie einen „TÜV“ für Onlinekurse und Co. vorstellen.
Die ZFU checkt, ob Anbieter*innen überhaupt qualifiziert sind, um Wissen online zu vermitteln und ob die Inhalte didaktisch sinnvoll aufgebaut sind. Sie prüft, ob ein Kurs das halten kann, was er verspricht. Werden die Lernziele mit dem Material realistisch erreicht? Ist der Aufbau logisch? Passen Inhalte, Form und Zielgruppe zusammen?
Und wenn das alles nicht hinhaut? Dann gibt es keine Zulassung.
Müssen jetzt alle Onlinekurse und -programme von der ZFU zugelassen werden?
Kurze Antwort: Nein. Nicht jedes Onlineangebot braucht automatisch ein ZFU-Siegel.
Eine Zulassung ist nur dann Pflicht, wenn alle vier dieser Punkte auf dein Angebot zutreffen:
- Du verlangst Geld für dein Onlineangebot.
Dein Kurs ist kostenpflichtig – egal ob du eine Einmalzahlung, Ratenzahlung oder ein Abo anbietest. Kostenlose Inhalte fallen nicht unter das FernUSG. - Dein Kurs vermittelt Wissen oder Fähigkeiten.
Du bringst den Teilnehmenden etwas bei. Sie sollen hinterher etwas wissen, können oder anwenden, z.B. im Bereich PR, Copywriting, Technik oder Persönlichkeitsentwicklung.
Die Inhalte bauen aufeinander auf, sind didaktisch durchdacht und folgen einem roten Faden. Es handelt sich also nicht nur um lose Impulse, sondern um einen klar angeleiteten Lernprozess.
Der Begriff „Coaching“ schützt dich dabei übrigens nicht. Auch wenn du dein Angebot so nennst, kann es rechtlich als Fernunterricht gelten. Entscheidend ist, was du tatsächlich machst, nicht, wie du es nennst. - Ihr seid überwiegend nicht am selben Ort.
Präsenzveranstaltungen? Klar, die fallen nicht unter das FernUSG. Aber auch Onlineformate können davon ausgenommen sein, z.B. dann, wenn ihr live in Zoom zusammenarbeitet – ohne Aufzeichnung.
Entscheidend ist dabei nicht so sehr die geografische Distanz, sondern die Art der Interaktion. Wenn mehr als die Hälfte deines Kurses aus Präsenzterminen oder Online-Live-Sessions besteht, die nicht aufgezeichnet werden und bei denen die Teilnehmenden zeitgleich aktiv dabei sind, dann wird dies in der Regel nicht als Fernunterricht gewertet.
Läuft dein Kurs dagegen überwiegend asynchron (also mit Videos, Aufgaben oder Inhalten, die jederzeit abrufbar sind), dann gilt dein Angebot als „räumlich getrennt“ und kann unter das FernUSG fallen. - Es gibt eine Art Lernerfolgskontrolle.
Sobald du den Fortschritt deiner Teilnehmenden gezielt begleitest oder überwachst, liegt eine sogenannte individuelle Lernerfolgskontrolle vor. Dazu zählen zum Beispiel Einsendeaufgaben, Tests, persönliches Feedback oder Bewertungen.
Aber es geht noch viel weiter: Schon wenn Teilnehmende fachliche Fragen stellen können (z.B. per E-Mail, im Live-Call oder in einer begleitenden Community), kann das rechtlich als Lernkontrolle gelten. Wichtig ist dabei der inhaltliche Bezug: Es geht um fachliche Rückfragen zum Kursstoff, nicht um technischen Support. Sobald du also Inhalte vermittelst und gleichzeitig fachlich erreichbar bist, fällt dein Kurs unter das FernUSG.
Anders sieht es bei reinen Selbstlernkursen aus. Wenn es keine persönliche Begleitung gibt und die Teilnehmenden sich komplett eigenständig durch die Inhalte wühlen, greift das Gesetz in der Regel nicht.
Was kann bei Verstößen gegen das FernUSG passieren?
Du bietest einen Onlinekurs oder -programm an kostenpflichtig, mit Lernziel, online, zeitlich flexibel, strukturiert und betreut? Dann kann das juristisch ziemlich ungemütlich werden.
Auch wenn du alles fair aufziehst, deine Kundinnen happy sind und du ein freiwilliges Rückgaberecht einräumst: Das schützt dich leider nicht vor rechtlichen Folgen. Das Gesetz interessiert sich mehr für die Struktur deines Kurses als für dein gutes Verhältnis zu deinen Teilnehmenden.
Wer kann dir rechtlich Probleme machen?
- Deine Teilnehmenden:
Rechtlich gesehen gilt der Vertrag als von Anfang an nichtig, wenn dein Angebot unter das FernUSG fällt und es nicht von der ZFU zugelassen ist. Das heißt: Deine Teilnehmenden können ihre gezahlten Kursgebühren komplett zurückfordern, selbst dann, wenn sie den Kurs komplett durchgearbeitet haben.
Die meisten Kund*innen werden das wohl nur tun, wenn sie unzufrieden sind. Und wenn deine Programme wirklich gut sind (wovon ich ausgehe), passiert das vermutlich selten. - Die Konkurrenz:
Andere Anbieter*innen dürfen dich abmahnen, wenn du ohne Zulassung unterwegs bist. Denn ein Verstoß gegen das FernUSG zählt auch als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. - Anwälte, die genau auf dieses Thema spezialisiert sind:
Es gibt inzwischen Kanzleien, die gezielt Teilnehmende ansprechen. Mit Aussagen wie: „Hast du an einem Online-Programm teilgenommen? Schau mal, ob du dein Geld zurückfordern kannst.“ suchen sie aktiv nach Kursanbieter*innen ohne Zulassung. Ob du gute Inhalte lieferst, spielt da keine Rolle.
In solchen Fällen kann es sogar passieren, dass sich eigentlich zufriedene Kund*innen plötzlich melden – einfach, weil sie erfahren, dass es rechtlich möglich ist.
Was kann dann konkret passieren?
- Dein Vertrag gilt rechtlich als nichtig. Es gibt keine gültige Grundlage für das Geld, das du erhalten hast.
- Deine Kundinnen dürfen ihr Geld komplett zurückverlangen, unabhängig davon, ob sie dein Angebot genutzt haben oder nicht.
- Du darfst erbrachte Leistungen nur anrechnen, wenn du ihren Wert präzise belegen kannst, was in der Praxis oft schwierig ist.
- Zusätzlich drohen Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Bußgelder.
Gilt das FernUSG auch, wenn du in Österreich oder der Schweiz sitzt und an den deutschen Markt verkaufst?
Leider ja: Wenn du an deutsche Kund*innen verkaufst, kann deutsches Recht mitspielen. Denn laut Rom-I-Verordnung gelten in der EU zwar grundsätzlich die Regeln deines Landes, das deutsche Verbraucherschutzrecht kommt trotzdem zum Zug, sobald du gezielt den deutschen Markt ansprichst.
Was heißt das konkret?
Sobald du auf deiner Website Testimonials deutscher Kund*innen nutzt, Euro-Preise nennst oder auf Deutsch schreibst (ach nee, klar, in welcher Sprache sollst du sonst schreiben? Kärntnerisch? Und die Preise in Schilling!?!), reicht es deutschen Gerichten als Beweis, dass du dein Angebot an den deutschen Markt richtest.
Eine Kundin aus Deutschland darf dich demnach auch nach deutschem FernUSG-Recht verklagen, wenn dein Unternehmen in Wien oder Bern sitzt.
Heißt für dich: Auch wenn dein Business im Ausland sitzt, wenn deine Kund*innen in Deutschland sind, solltest du deutsches Recht unbedingt mitdenken. Sonst wird es schnell ungemütlich.
Wenn du in Österreich an Österreicher*innen oder in der Schweiz an Schweizer*innen verkaufst, bist du natürlich aus dem Schneider, denn das FernUSG interessiert sich nur für deutsche Kundschaft.
Was du jetzt tun solltest
Nach dem BGH-Urteil ist klar: Wer Onlinekurse oder Coaching-Programme anbietet, sollte jetzt genau hinschauen. Du brauchst nicht in Panik zu verfallen. Aber eine genaue Analyse und gegebenenfalls Anpassung deiner Programme halte ich für unerlässlich, bevor unnötige Risiken entstehen.
Schritt 1: Checke dein Angebot
Gehe deine Kurse und Programme durch und frage dich:
- Ist das Ganze kostenpflichtig?
- Vermittelst du Wissen oder Fähigkeiten?
- Findet das Lernen überwiegend online und zeitlich flexibel statt?
- Gibt es eine Art Lernbegleitung oder Feedback?
Wenn du bei allen Punkten „ja“ sagst, greift ziemlich sicher das FernUSG (auch bei B2B-Kund*innen).
Schritt 2: Triff eine Entscheidung
Wenn dein Angebot die Kriterien des FernUSG erfüllt, hast du fünf grundsätzliche Optionen. Welche für dich die beste ist, hängt von deinem Geschäftsmodell, deiner Zielgruppe und deinem persönlichen Risikoempfinden ab.
Variante 1: Du beantragst die ZFU-Zertifizierung
Wenn dein Programm so aufgebaut ist, dass du deine Teilnehmenden über längere Zeit begleitest, Feedback gibst und ihren Lernfortschritt im Blick behältst, dann brauchst du dafür eine ZFU-Zulassung. Das ist der rechtlich sicherste Weg, wenn du dein Angebot genau so lassen möchtest, wie es ist.
Was dabei vielleicht auf der Strecke bleibt
Die Zertifizierung hat ihren Preis – im wahrsten Sinne. Die Erstzulassung kostet das 1,5-fache deines Kurspreises, mindestens jedoch 1.050 Euro.
Und das ist nur der Anfang: Alle drei Jahre prüft die ZFU, ob dein Kurs noch aktuell ist, was mit weiteren Kosten von etwa 30 % des Kurspreises verbunden ist.
Wenn du Inhalte später veränderst, in dem du z.B. Aspekte ergänzt oder dein Betreuungskonzept anpasst, brauchst du dafür erneut eine Genehmigung. Je nach Umfang kostet das nochmal rund 50 % des Kurspreises oder mindestens 525 Euro.
Außerdem ist die Beantragung der ZFU-Zertifizierung kein Pappenstiel: Das Zulassungsverfahren ist ziemlich aufwendig und du musst ordentlich Papier schwarz machen. Das stellt dich als Einzelunternehmer*in sicherlich vor eine zeitliche und vielleicht auch inhaltliche Herausforderung. Auch die Zeit für die Bearbeitung deines Antrags seitens der ZFU musst du mit einkalkulieren. Die kann nämlich bis zu drei Monate dauern.
Ein weiterer Punkt, den viele übersehen: Mit der Zulassung gelten auch die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsregelungen. Deine Teilnehmenden haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Vertragsabschluss, ohne Angabe von Gründen. Und nach sechs Monaten können sie den Vertrag mit sechs Wochen Frist zum Monatsende kündigen. Das ist fair, aber wirtschaftlich musst du es mit einkalkulieren.
Mein Impuls
Die ZFU-Zertifizierung ist dann stark, wenn du auf Stabilität setzt. Wenn du ein langfristiges Programm hast, das sich nicht ständig verändert, und du bewusst auf Qualität, Struktur und Förderfähigkeit setzt, kann sich der Aufwand lohnen.
Wenn du dagegen flexibel neue Dinge ausprobierst oder regelmäßig Anpassungen machst, kann die Zertifizierung zur Wachstumsbremse werden.
Variante 2: Du wandelst dein Programm in einen reinen Selbstlernkurs um
Wenn du sichergehen willst, dass dein Angebot nicht unter das FernUSG fällt, kannst du es so umgestalten, dass deine Teilnehmenden komplett eigenständig arbeiten.
Du verzichtest bewusst auf persönliche Begleitung, Feedback und Rückmeldungen zum Lernfortschritt. Solange du keine individuelle Lernerfolgskontrolle einbaust, brauchst du auch keine ZFU-Zulassung.
Das nimmt den rechtlichen Druck raus, aber verändert natürlich auch die Wirkung deines Programms.
Was daran charmant ist
Du sparst dir Bürokratie und bleibst maximal flexibel. Du kannst Inhalte jederzeit verändern, ohne etwas neu einreichen zu müssen.
Für kleinere Kurse, digitale Produkte oder Angebote zum Einstieg kann das eine sinnvolle Entscheidung sein, vor allem, wenn du viele Teilnehmende gleichzeitig erreichen willst und keinen Betreungsaufwand einplanen möchtest.
Was dabei vielleicht auf der Strecke bleibt
Ohne Austausch, ohne die Möglichkeit, Fragen zu stellen oder mal eine Rückmeldung zu bekommen, tun sich viele schwer, in die Umsetzung zu kommen. Dadurch rutscht der Kurs vielleicht still und leise auf die „Mach ich später“-Liste.
Wenn du dein Programm in einen reinen Selbstlernkurs verwandelst, solltest du also genau überlegen, wie du trotzdem Struktur und Motivation vermittelst.
Mein Impuls
Ein Selbstlernkurs ohne direkte Betreuung kann wunderbar funktionieren, wenn er richtig gemacht ist.
In meinem Programm „Die Regie bin i“ zeige ich dir, wie du genau solche Kurse aufbaust: mit klarer Struktur, cleverem Spannungsbogen und so gestaltet, dass Teilnehmende dranbleiben, auch wenn niemand live dabei ist.
Variante 3: Du gestaltest dein Programm so um, dass es überwiegend live stattfindet
Wenn du deinen Kurs online live und ohne Aufzeichnung durchführst (also mit echtem Austausch in Echtzeit) zählt das aus rechtlicher Sicht nicht als Fernunterricht. Dabei ist entscheidend, dass mehr als die Hälfte deines Programms aus Live-Formaten besteht, bei denen die Teilnehmenden gleichzeitig mit dir im virtuellen Raum sind und direkt Fragen stellen oder mitdiskutieren können.
Was daran charmant ist
Du baust echte Verbindung auf. Deine Teilnehmenden können sich einbringen und dranzubleiben fällt leichter. Live-Formate erzeugen Verbindlichkeit, Gruppendynamik und oft auch ein stärkeres Commitment.
Und vor allem: Rechtlich ist dein Angebot damit auf der sicheren Seite. Solange du asynchrone Inhalte (z. B. Videos, Aufgaben) weglässt oder sie klar in der Minderheit sind, brauchst du keine ZFU-Zulassung.
Wichtig: Du solltest genau dokumentieren, wie viel Zeit tatsächlich synchron (live) und wie viel asynchron gelernt wird. Diese Aufteilung kann im Zweifelsfall entscheidend sein, wenn geprüft wird, ob dein Angebot zulassungspflichtig ist oder nicht.
Was dabei vielleicht auf der Strecke bleibt
Du nimmst deinen Kund*innen die Flexibilität. Wenn sie einen Termin verpassen, gibt es keine Aufzeichnung. Wer zeitlich eingespannt ist oder in einer anderen Zeitzone sitzt, ist raus.
Außerdem kannst du das Programm nicht einfach skalieren oder automatisieren. Jede neue Runde bedeutet: wieder live, wieder präsent, wieder Zeit blocken. Für manche passt das super, für andere wird es schnell anstrengend.
Mein Impuls
Wenn du ohnehin gerne live arbeitest und Nähe zu deiner Gruppe suchst, kann diese Variante genau dein Ding sein. Aber es ist das Gegenteil von „einmal erstellen, immer wieder verkaufen“. Du bleibst in dem 24/7-Hamsterrad, aus dem du eigentlich raus wolltest.
Wenn du langfristig mehr Freiheit willst, lohnt es sich, genau hinzuschauen, ob diese Struktur wirklich zu deinem Business-Modell passt oder ob es sinnvollere Alternativen gibt.
Außerdem kann so ein Live-Programm auch sehr herausfordernd für deine Teilnehmenden sein. Denn nicht alle haben die Zeit, immer live dabei zu sein. Was bringt dir ein rechtssicheres Programm, wenn die Teilnehmenden unterwegs abspringen, weil es nicht zu ihrem Alltag passt?
Variante 4: Aus eins mach zwei
Dein Angebot besteht bisher aus einem Mix aus Kursinhalten und persönlicher Unterstützung? Dann könntest du das Ganze neu aufziehen und zwar nicht als Kombipaket, sondern als zwei komplett eigenständige Produkte.
Du entwickelst einen Selbstlernkurs, den die Teilnehmenden komplett selbstständig durcharbeiten können – ohne Rückfragen, Feedback oder Live-Elemente.
Und zusätzlich bietest du ein Gruppenprogramm oder 1:1-Format an, das unabhängig vom Kurs funktioniert mit eigenen Themen und eigenem Nutzen. Dieses darfst du dann natürlich nicht aufzeichnen.
Wichtig ist außerdem, dass die beiden Angebote wirklich unabhängig voneinander funktionieren und auch so vermarktet werden.
Was daran charmant ist
Du spielst mit den aktuellen Regeln und nutzt sie didaktisch sinnvoll. Der Kurs bleibt ein schlankes, rechtskonformes Produkt, das keine ZFU-Zulassung braucht. Und gleichzeitig bietest du ein zweites Format an, das deine Teilnehmenden motiviert, reflektieren lässt und ins Tun bringt.
Was dabei vielleicht auf der Strecke bleibt
Der Verkauf wird komplexer. Du brauchst eine klare Kommunikation, damit deine Interessent*innen verstehen, dass Kurs und Begleitung zwei getrennte Angebote sind. Sätze wie „Ohne meine Live-Betreuung und die Community schaffst du den Kurs nicht“ sind tabu, denn damit würdest du wieder eine inhaltliche Abhängigkeit schaffen.
Und klar: Es werden nicht alle beide Angebote buchen. Das bedeutet potenziell weniger Umsatz.
Mein Impuls
Diese Variante ist ideal, wenn du gerne weiter persönlich arbeitest, aber nicht willst, dass dir ein Gesetz dazwischenfunkt. Du musst nur bereit sein, dein Programm neu zu denken und in Kauf nehmen, dass vielleicht nur eines der beiden Angebote gekauft wird.
Variante 5: Du machst einfach weiter wie bisher
Du hast deine Kurse so aufgebaut, wie sie für deine Kund*innen am besten funktionieren. Und jetzt sollst du alles über den Haufen werfen? Muss nicht sein. Du kannst dich auch bewusst dafür entscheiden, alles so zu lassen, wie es ist, wohlwissend, dass das rechtlich heikel ist.
Was daran charmant ist
Du änderst nichts, was gut läuft. Du kannst dich weiter auf deine Inhalte, deine Kund*innen und dein Marketing konzentrieren, statt in ZFU-Formulare oder Kursumbauten zu investieren. Manche sagen: „Das Risiko ist mir lieber als der bürokratische Aufwand.“ Und das ist eine legitime Entscheidung, wenn sie bewusst getroffen wird.
Was dabei auf der Strecke bleibt
Die Sicherheit. Denn wenn dein Kurs unter das FernUSG fällt, aber keine Zulassung hat, kann es teuer werden. Rückforderungen, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen – das ist nicht nur nervig, sondern kann dich finanziell belasten.
Mein Impuls
Wer noch nie ein YouTube-Video auf seiner Website ohne DSGVO-Hinweis eingebunden hat, wer noch nie ein GIF geteilt oder lizenzpflichtige Musik verwendet hat, der werfe bitte den ersten Stein. Wir sind alle schon mal ein Risiko eingegangen. Und ehrlich gesagt: Das bleibt als Unternehmer*in vermutlich gar nicht aus.
Was ich beobachte: Viele große Anbieter launchen einfach munter weiter wie bisher. Keine ZFU-Zertifizierung weit und breit. Und wer macht sich den größten Kopf? Meist sind es nicht die Großen, sondern die Solo-Selbstständigen mit dem ersten eigenen Onlinekurs.
Wenn du dich also fürs Weitermachen wie bisher entscheidest, dann mach es nicht aus Naivität, sondern ganz bewusst. Du weißt, was passieren kann, und gehst das Risiko trotzdem ein.
Fazit: Keine Panik
Das BGH-Urteil bringt Bewegung in die Onlinekurswelt. Vielleicht sortiert es ein paar schwarze Schafe aus. Du brauchst jedenfalls nicht in Panik zu verfallen. Denn
- Nicht jeder Kurs braucht eine ZFU-Zulassung.
- Wer informiert ist, kann klug entscheiden.
- Es gibt verschiedene Wege für unterschiedliche Geschäftsmodelle.
Schau dir genau deine Möglichkeiten an, strukturiere gegebenenfalls um und triff fundierte Entscheidungen. Du musst nicht alles über Bord werfen. Aber einfach so weitermachen wie bisher, solltest du nur tun, wenn du das Risiko bewusst eingehst.
Denn: Unwissenheit schützt vor Rückzahlungen nicht.
Ich beobachte die Entwicklung weiter und halte dich auf dem Laufenden. Wenn du Fragen hast oder eigene Erfahrungen teilen möchtest, melde dich gern. Ich freue mich auf den Austausch.
Dieser Beitrag hat 6 Kommentare
ein toller Artikel mit aehr viel Nutzen – typisch Stephanie Tilenius!
Herzlichen Dank!
Danke, Nils. 😀
Ich freue mich sehr über deinen Kommentar:
Denn du bist der erste Kommentar auf meinen ersten Blogartikel. (Wie aufregend!)
Daher verleihe ich dir hiermit feierlich die goldene Blog-Artikel-Kommentier-Ehrennadel. 🥇
Kann mit dem anderen Nils anschließen, super Beitrag! Ich glaube auch, dass es vorwiegend die kleinen Anbieter trifft und damit eigentlich um Ziel vorbeischießt. Was meine Kurse anbelangt muss ich sagen, dass ich die Zertifizierung als viel zu teuer und unflexibel erachte. Also werde ich den deutschen Markt einfach mal nicht bespielen (und ein deutsches Gericht kann mir nicht sagen was ich in Österreich anbieten darf oder nicht nur weil ich meine Landessprache verwende 🤷♂️).
Danke, Niels.
Ja, dieses Gesetz verfehlt wirklich sein Ziel.
Und diese Regelung, dass deutsches Recht nun auch im Ausland gelten soll, macht es noch absurder.
Wie machst du das, den deutschen Markt nicht zur bespielen? („Gönn da den Kurs – host wos G’scheits davon!“ 🤪)
Sehr guter Blog Post! Sehr hilfreich!
Ich buche selbst gerne online Kurse und weiß als Lehrende zur Genüge, was da oft schlecht läuft.
Aber diese Abzocke geht zu weit und ist ein Wettbewerbsnachteil für alle Deutschsprachigen. Was möchten sie Herrschaften eigentlich mit Deutschsprachigen machen, die ihren Firmensitz eventuell gar außerhalb der EU haben?
Und wie kommt D dazu, zB mir in Österreich zu diktieren, wie und was ich für ein Lehrangebot anbiete, obendrein als ehemalige Uni Lehrende?
Und wenn ich dasselbe Angebot auf Englisch oder Spanisch erstelle? Also mein Zielpublikum ändere?
Meiner Meinung nach ist das nun eine Diskriminierung von Deutschen, zumal da auch ordentlich zugelangt wird, ohne irgendetwas dafür zu geben.
Jedenfalls ein hoch informativer Text, vielen Dank dafür! Sehr hilfreich!
Ja, danke, Vera für deinen Kommentar.
Statt in Englisch oder Spanisch könntest du deine Kurse z.B. in Wienerisch oder Kärntnerisch bewerben?!? 😅
Das Gesetz ist in der jetzigen Form jedenfalls völlig aus der Zeit gefallen. Denn jedesmal, wenn du etwas an deinem Kurs änderst, um aktuell zu bleiben, müsstest du ihn neu zertifizieren. Unmöglich, wenn du z.B. Themen wie KI behandelst, wo laufend Änderungen stattfinden.
Ich bin sehr gespannt, ob, nein, wann das Gesetz überarbeitet wird. Digistore ist bereits dran.